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 Betreff des Beitrags: historische Zinssätze
BeitragVerfasst: 1. Jun 2009, 22:29 
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Hofrat

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Wohnort: Backnang in Süddeutschland
Eine kurze Notiz, dass zum Wiederaufbau der Wirtschaft nach dem dreissigjährigen Kriege der Zinssatz gesenkt wurde, man damals also schon das tat, was man heute ebenfalls für sinnvoll hält, war der Anlass die bei mir verstreut vorhandenen Informationen zum Zinswesen zusammen zu fassen. Sollte jemand eine Quelle für weitere Information besitzen, würde ich mich über ein Nachricht freuen:

Im ältesten römischen Recht versuchte man der Ausbeutung der Schuldner durch Zinsbeschränkungen auf 1/12 des Kapitals oder 8 1/3 % entgegenzutreten. Im 4. Jhd. v.Chr. wird das Zinsmaximum auf die Hälfte herabgesetzt. Durch die Lex Genucia 342 v.Chr. wird das Zinsnehmen unter Bürgern überhaupt verboten. Dies wird durch die Lex Sempronia 193 v. Chr. auf die Latinen und durch die Lex Gabinia 67 v.Chr. auch auf die Provinzialen ausgedehnt. Später wird von diesem absoluten Zinsverbot wieder abgegangen und Ein vom Hundert monatlich als Zinsmaximum bestimmt. Für gewagte Geschäfte, z.B. das Seedarlehn, foenus nauticum, gelten die Zins¬beschränkungen nicht, erst Konstantin (306-337) setzt 50 % als Höchstbetrag fest. Im römischen Reich setzt Justinian (527 - 565 n.Chr.) das Zinsmaximum auf 6 % herab. Kaufleute dürfen 8 %, Personen hohen Ranges (viri illustres) nur 4 % nehmen, für risikoreichere Geschäfte, z.B. Seedarlehn, sind 12 % zulässig.

Klerikern ist es seit dem Konzil von Nicäa 325 n.Chr. verboten Zins zu nehmen. Hier wird im kanonischen Recht eine Bestimmung aus den Büchern Mose analog angewendet, nach welcher Juden nur von Nichtjuden Zins nehmen durften. Da die Thüringer weder dem römischen Recht unterstehen, noch dem römischen Christentum, sie sind vermutlich Arianer, gilt für sie keine der beiden Vorschriften. Vermutlich haben sie sich auch kaum darum gekümmert, denn die Geldwirtschaft wird bei den Germanen nur eine sehr geringe Rolle gespielt haben.

In karolingischer Zeit wird das Zinsverbot auch auf Laien ausgedehnt. Das kanonische Recht verbot unter Christen das Zinsnehmen ganz, weil es unsittlich sei. Es ließ indes den Gültenkauf (Rentenkauf) zu, wobei sich der Schuldner auch den Rückkauf durch Rückzahlung der Kaufsumme vorbehalten konnte. Wirtschaftlich lief das auf ein Zinsgeschäft hinaus, bei dem der Gläubiger nicht kündigen konnte. Aus den in Eschwege um 1184 und danach ausgestellten Urkunden kann man schließen, dass „Zinsen“ für übertragene Güter bei etwa 10 % liegen. Ab etwa 1450 konnten sich die Städte einen günstigeren Zins von 5 % bei den Augustinern in Eschwege sichern.

Um das Jahr 1500 wird der „Zinssatz“ für Hypothekenkredite auffälligerweise von 10 auf 5 % reduziert. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Auch die Kommunalkredite werden von 5 auf 4 % reduziert auch hierin sind bestehende Verträge eingeschlossen.

Nach der Reformation 1527 wird, zunächst in den evangelischen Ländern, partikularrechtlich das kanonische Zinsverbot aufgehoben, unter Bestimmung von 5 oder 6 % als Zinsmaximum. Der Jüngste Reichsabschied von 1600 bestätigt in § 174 dies reichsgesetzlich mit der Maßgabe, dass Zinsversprechen bis 5 % unbedingt gültig und klagbar sein, Zinsversprechen über 6 % dagegen unbedingt als wucherliche gelten sollen. Die Behandlung des sogenannten sechsten Zinstalers wird der Landesgesetzgebung überlassen.
Nach dem dreißigjährigen Kriege setzt Landgräfin Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel den maximalen Zinssatz von 6 auf 5 % herunter. Sie möchte die Schuldner entlasten und den Wiederaufbau des zerstörten Landes fördern und beschleunigen.

Zinsen für Kommunlkredite betragen 5 % für die Stadt Wanfried 1730/1731 und 6 % für die Stadt Eschwege 1753 für 1 Jahr.

In Preußen wird im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten 1795 das Zinsmaximum auf 5 %, für nicht eingetragene Forderungen der Kaufleute auf 6 % und für nicht der Rechte christlicher Kaufleute teilhaftigen Juden 8 % festgesetzt. Die Sonderbehandlung der Juden wird 1813 beseitigt. Nachdem bei verschiedenen Handelskrisen, so z.B. 1809-1810 und 1857 sich die Zinsbeschränkungen als Kredithindernis erweisen und werden sie suspendiert.

Die Zinsschranken werden bei der durch den drohenden preußisch-östereichischen Krieg herbeigeführten Verkehrs¬stockung endgültig beseitigt. Dies geschieht durch eine Notstands¬verordnung vom 12.05.1866, die später die Genehmigung des Landtages erhält. Ihre Grundsätze werden alsdann vom Norddeutschen Bund im wesentlichen durch das Bundesgesetz über die vertragsgemäßen Zinsen vom 14.11.1867 übernommen. Nach diesem Gesetz unterliegt dir Höhe der Zinsen der freien Vereinbarung, doch steht dem mehr als 6 % jährlich zahlenden Schuldner ein vertraglich nicht auszuschließendes sechsmonatiges Kündigungsrecht nach Ablauf des ersten halben Jahres zu. Diese Darlehnsfreiheit erleichtert die Ausbeutung in Not befindlicher, leichtsinniger oder unerfahrener Schuldner. Dem wird durch die Reichsgesetze betr. den Wucher vom 24.05.1880 und betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher vom 19.06.1893 begegnet. Sie setzten allerdings keine absoluten Zinsschranken fest, sondern verbieten nur wucherliche Geschäfte.

Durch Artikel 39 EG (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB) wird der Hauptinhalt der früheren Regelungen teils ausdrücklich, teils stillschweigend ins BGB übernommen. Der gesetzliche Zinsfuß, d.h. der Zinssatz, der bei durch Gesetz angeordneter Verzinsung, z.B. als Verzugszins, zugrunde zu legen ist, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch auf 4 %, im Handelsgesetzbuch auf 5 % festgesetzt. Aus der Begründung: „Der Zins ist ein Entgeld für die entbehrte Benutzung des Kapitals und zugleich eine Prämie für die Gefahr, welche mit der Kreditgewährung verbunden ist. Das Gebrauchsentgelt ist natürlich von dem Stande des Geldmarktes abhängig, und die Gefahrprämie muss sich nach Höhe und Gefahr richten. Die Feststellung eines bestimmten Höchstmaßes der Zinsen ist daher zu verwerfen; auch hilft sie erfahrungsgemäß nichts, da sie doch übertreten wird, ja sie wirkt sogar schädlich, weil wegen der besonderen aus der Gesetzesübertretung für den Gläubiger entstehenden Gefahr dem Schuldner in der Regel eine noch höhere Gefahrprämie aufgebürdet wird. Die Höhe der Zinsen unterliegt deshalb seit 1867 der freien Vereinbarung. Es gelten allerdings Bestimmungen über den Wucher (z.B. Ausnutzen einer Notlage, etc.) und ein Sonderkündigungsrecht für mehr als 6 % Zins (§ 247 BGB)“.


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 Betreff des Beitrags: Re: historische Zinssätze
BeitragVerfasst: 2. Jun 2009, 17:37 
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Professor

Registriert: 25. Mai 2009, 09:27
Beiträge: 381
Danke für Deinen Beitrag.

Wie man Zinsen gut umgehen kann, zeigt aktuell das sogenannte Islamic Banking (früher gab es sicher ähnliche Methoden):

http://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_banking

_________________
Bauftragter des Numismatisch Beratenden Ausschusses Telefonwertmarken der Mitgliedsstaaten der Warschauer Vertragsorganisation des Zentralkomitees des Numismatik-Cafés Österreichs


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